- Ruhen des Zivilprozesses
- gerichtlich angeordneter Verfahrensstillstand. Das Ruhen eines Verfahrens kann auf Antrag beider Parteien angeordnet werden, wenn es wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder anderer Gründe zweckmäßig ist.- Während des R.d.Z. hört der Lauf prozessualer Fristen, nicht der Verjährungsfristen, auf und beginnt nach Beendigung von neuem (§ 251 ZPO; ausgenommen sind Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen).
Lexikon der Economics. 2013.